Zusätzlich sind die in ständiger Rechtsprechung bestätigten Richtwerte für ersparte Aufwendungen zu beachten! Dabei ist nicht entscheidend, ob die Vereinbarungen schriftlich, mündlich oder fernmündlich getroffen werden.
Der Gastbeherbergungsvertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
1. Der Gastbeherbergungsvertrag verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages
gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
2. Der Vermieter ist verpflichtet
a) bei Nichtbereitstellung der Unterkunft: ein gleichwertiges Ersatzquartier nachweisen
oder den entstandenen Schaden tragen, wenn eine Unterkunft nicht bereitgestellt
werden kann.
b) Bei Mängeln an der vereinbarten Unterkunft müssen diese dem Vermieter sofort mit
Terminsetzung angegeben werden.
c) Reservierte Zimmer stehen dem Gast (falls nicht anderes vereinbart) am Anreisetag ab
15 Uhr und am Abreisetag bis 10 Uhr zur Verfügung.
3. Der Gast ist verpflichtet, bei vorzeitiger Abreise ohne Verschulden des Vermieters, oder bei
Nichtanreise, gleichgültig aus welchem Grund (z. Bsp. durch Krankheit oder ähnliches) dem
Vermieter den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom
Vermieter ersparten Aufwendungen. Diese betragen nach gängiger Rechtssprechung bei
Übernachtung mit Frühstück 20 % des vereinbarten Mietpreises.
4. Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer
nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
5. Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den
nach Ziffer 3 errechneten Betrag zu bezahlen.
6. Kostenfrei Stornierungen sind nur bis 7 Tage vor Anreise möglich.
7. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
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